Vereinswappen Schützenverein Dornum e.V. Wappen Dornum
Der Verein wurde 1848 als Dornumer Bürgerwehr gegründet. Hier sehen sie die abgetippte Version der Gründungsconstitution.

Constitution der Dornumer Bürgerwehr


§ 1

Die Dornumer Bürgerwehr ist durch den Kommunalbeschluß vom 27. April 1848 constituiert und hat den Zweck, durch ein gemeinsames Handeln und Auftreten den guten Bürgersinn zu fördern und zu stärken und fortan zur Aufrechterhaltung der Gesetze mitzuwirken, namentlich aber zur Sicherstellung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowohl nach Außen als nach Innen nach Kräften thätig zu sein.


§ 2

Jeder Einwohner Dornums, vom zurückgelegten 18. bis zum 55ten Jahre, ist verpflichtet, der Bürgerwehr beizutreten und bleiben nur befreit 1. die gesetzlich eximierten, 2. die Waffenuntüchtigen. Die Betheiligung bei der Bürgerwehr ist eine Ehrensache, und darf man daher annehmen, daß kein waffenfähiger und ehrenliebender Bürger sich ausschließen wird; der Säumige wird übrigens auch die Strafe gewärtigen können, welche das Gesetz bei Nichtbefolgung eines Kommunalbeschlusses angewandt wissen will.


§ 3

Wer die Zwecke der Bürgerwehr zu erreichen, erhält dieselben eine durchaus militärische Organisation und wird daher mit selbstgewählten Führern an der Spitze militärisch in den Waffen geübt und auch uniformiert.


§ 4

Die Bürgerwehr bildet ein aus 2 Compagnien, den Fahnenrott und dem Musikkorps bestehender Bataillonen. Das Oberkommando führt der Oberst, in dessen Behinderung den Adjudanten - Dienst verrichtenden Oberhauptmann. An der Spitze jeder Compagnie steht ein Hauptmann, der für jeder seiner beiden Divisionen einen Leutnant zur Seite hat. Außerdem ist bei jeder Compagnie ein Zugführer. Das Fahnenrott bilden außer dem Fahnenträger 4 Officiere und der Stabsfeldwebel.


§ 5

Bei Erledigung des einen oder des anderen Führernpostens findet eine neue Wahl in dem Maße statt, daß den Stabs Officieren einschließlich der Hauptleute vom ganzen Bataillon die Leitmänner und Zugführer von den betreffenden Compagnien gewählt und vom Oberst bestätigt werden.


§ 6

Die Waffen bestehen bei den sämtlichen Officieren aus Säbeln und Degen, bei den Wehrmännern aus Gewehren. Bis auf Weiteres hat jeder für seine Bewaffnung selbst Sorge zu tragen. Die Uniform, bestehhend aus einem grünen Waffenrocke und einer Wachstuch Mütze, wird jedem Wehrmann, insofern er Bürger oder Bürgerkind ist, kommuneseitig geliefert und fällt daher, sobald ein Wehrmann den Dienst verläßt, als Eigentum an die Commune zurück. Jeder Wehrmann ist für eine angemessene Schonung und die erforderliche Reinhaltung seiner Uniform verantwortlich und darf dieselbe durchaus nur im Dienste tragen. Sollte indeß jemand, dieser Vorschrift nicht nachkommen, seine Uniform verwahrlosen oder außerhalb des Dienstes gebrauchen, so wird er öffentlich vor der Front getadelt werden, auch soll ihm nach Umständen die Uniform durch seinen Hauptmann und 2 Wehrmännern abgenommen werden.


§ 7

Das Musikcorps besteht aus den Trommelschlägern mit dem Tambour Major vor der Spitze und den eigentlichen Musicus, die von dem Musikmeister geführt und eingeübt werden. Die dem Musikcorbs gelieferten Instrumente p.p. Notenbücher p.p. bleibt Eigentum der Kommune und ist ein Jeder für das ihm anvertraute Instrument verantwortlich.


§ 8

Der Dienst besteht im Waffenübungen, so lange Dienste für erforderlich erachtet werden und den sonntäglichen Paraden, ferner im Wachdienste und Patrouillieren und in allen übrigen Verrichtungen, welche zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecks notwendig erscheinen. Jeder Theilnehmer der Bürgerwehr ist im Dienste und bei Gelegenheit desselben in der ihm angewiesenen Stelung zum strengster Gehorsam verpflichtet; unter Anderem darf Niemand aus Reihe und Glied treten und ist es sehr strafbar wo nur Jemand unterm Gewehre und fliegender Fahnen den Dienst versäumt oder gar verweigert und verläßt.


§ 9

Bis auf Weiteres wird an jedem Sonntag Nachmittage gegen 5 Uhr auf den allgemeinen übungsplatze eine Parade stattfinden, zu der nur Jeder in Uniform und Waffen sich einzufinden hat. Sollte indeß Jemand durch Unwohlsein oder unaufschiebbaren Berufsgeschäfte von der Theilnahme behindert sein, so kann er sich bei seinem Hauptmann Dispensation erwirken. Die Kompagnieführer haben, sobald angetreten ist, ihre Mannschaften nachzusehen und die Fehlenden beim Obersten zu melden; ein mehrmaliges, nicht entschuldigtes Fehlen wird als eine Dienstverweigerung angesehen und als solche geahndet. Die Stabsofficiere erhalten Urlaub vom Oberst.


§ 10

Sobald in den Straßen des Fleckens der Generalmarsch geschlagen wird, so hat sich jeder Wehrmann, sei es bei Tage oder bei Nacht, in Uniform und Waffen ungesäumt auf den allgemeinen übungsplatze einzufinden und sich dort auf dem Sammelplatz seiner Kompagnie zu begeben. Würde eingetretener Umstände wegen eine wahre bestimmte oder speziell angesagte Waffenübung oder eine Parade nicht stattfinden können, so wir dies durch ein Zeichen auf dem Horn zur Kenntniß der Wehrmänner gebracht werden.


§ 11

Durch Namensunterschrift dieses Dokuments erklärt ein jeder Wehrmann seine Genehmigung zu dieser Konstitution und verpflichtet sich auf Ehrenwort zur pünktlichen und gewissenhaften Beachtung derselben.


Dornum d. 2. Juli 1848